Erhöhte Verfahrenswertgrenzen

Neue Verfahrenswertgrenzen

Die brandenburgische Landesregelung über erhöhte Verfahrenswertgrenzen endete mit dem Jahr 2011

Mit dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 11. Februar 2009, 21 - H 1007.55 u44-001/09 waren die Verfahrenswertgrenzen von unter 1 Mio. Euro (ohne Umsatzsteuer, USt.) für die Beschränkte Ausschreibung von Bauleistungen und unter 100 000 Euro (ohne USt.) für die Freihändige Vergabe von Bauleistungen sowie von unter 100 000 Euro (ohne USt.) für die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen für die Landesverwaltung und Empfänger von Zuwendungen eingeführt worden.

Mit Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2010, 21-H 1007.55 u. 44-001/10 war die Geltung des Runderlasses vom 11. Februar 2009 bis 31.12.2011 verlängert worden. Die Regelung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ausgelaufen. Der oben angegebene Link ist noch relevant für die Auftragsvergaben, die von der Regelung Gebrauch machten und noch nicht abgeschlossen sind.

Die VV zu § 55 LHO enthält in Ziffer 3 weiterhin Verfahrenswertgrenzen, nämlich die, die vor dem Jahr 2009 bereits galten. Allerdings sind es nunmehr Werte ohne Umsatzsteuer. Im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist bei Landesdienststellen darauf zu achten, ob die jeweilige oberste Landesbehörde festgelegt hat, dass nur die Auftragswerte des § 3 Absatz 3 Nummer 1 VOB/A für die Beschränkte Ausschreibung und des 3 § 3 Absatz 5 Satz 2 VOB/A gelten oder wahlweise auch von Ziffer 3 der VV zu § 55 LHO Gebrauch gemacht werden kann. § 19 Absatz 5 VOB/A bleibt zu beachten, wie auch § 20 Absatz 3 VOB/A und § 19 Absatz 2 VOL/A. Zur Entlastung des Vergabemarktplatzes (VMP) sollten vergebene Aufträge statt auf dem VMP mit den in § 20 VOB/A geforderten Angaben und für die dort verlangten 6 Monate sowie 3 Monate bei § 19 Absatz 2 VOL/A möglichst auf einer eigenen Website des Auftraggebers veröffentlicht werden.

Bei der Wahl der Verfahrensart nach dem Auftragswert kann es zu Überschneidungen mit den Anforderungen der Mitteilung der EU-Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02) kommen, wenn der Auftrag für den Binnenmarkt von Interesse ist, ggf. wegen des Inhalts des Auftrags oder der Lage des Ausführungsortes. In Fällen mit Binnenmarktrelevanz ist eine Veröffentlichung mit dem Willen erforderlich, den Bieterkreis um geeignete Bewerber zu ergänzen.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) wurden im Amtsblatt veröffentlicht und sind im Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS) einzusehen. Der Link führt zum Inhaltsverzeichnis.

Bei der Verwendung von Zuwendungen geht die VV zu § 55 LHO der eingeschränkteren Regelung des kommunalen Haushaltsrechts vor. Das betrifft insbesondere die Transparenzvorschriften.

Brandenburgische Kommunen können weiterhin die höheren Verfahrenswertgrenzen anwenden

Nach dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung und der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung am 2. Juli 2010 ist für Gemeinden und Gemeindeverbände die Befristung der Regelung entfallen. Beide sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II,  Nr. 37 und Nr. 38 vom 1. Juli 2010 veröffentlicht worden.

Hinweise zur Verwendung der Formulare für Veröffentlichungen im Rahmen der vorherigen (ex ante) und der nachfolgenden (ex post) Tranparenz:

Die Vergabehandbücher (z.B. VHB 2008 Stand Mai 2010, HVA-StB und VHB-VOL Bbg) enthalten Formulare für den Fall, dass die Veröffentlichung nicht über den Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg erfolgt.

Was tun als Unternehmen?

Wie bereiten sich Unternehmen auf die Verfahren vor, bei denen die Vergabestellen nach ihrer eigenen Marktkenntnis den Bieterkreis festlegen, der zur Angebotsabgabe aufgefordert wird?

Es ist über die Registrierung als Nutzer des Vergabemarktplatzes, über die Eintragung bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. etwa in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis und in die Dateien für Zubenennungen und über die Präqualifizierung beim Bund nachzudenken.  Näheres hierzu unter dem Button "Präqualifikation" in der linken Randspalte dieser Website, dort: "Präqualifikation und Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis A: Baubereich".

Wenn Sie sich auf eine Vorabveröffentlichenung im Rahmen der sogenannten Ex-Ante-Transparenz melden, sollte Ihre Interessenbekundung bereits die positive Einschätzung Ihrer Eignung ohne Nachfragen ermöglichen.

Selbstverständlich kommt als zusätzliche Marketingmaßnahme auch die Abgabe eines Unternehmensporträts mit nachprüfbaren Referenzen in Betracht.

Zur allgemeinen Themenübersicht:

Artikel:

Letzte Aktualisierung: 27.02.2012