Kostenerstattung
Die Novellierung des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) 2016 etabliert ein neues Kostenerstattungssystem für die Kommunen. Gemäß § 13 Absatz 1 BbgVergG wird die Kostenerstattung für den mit der Anwendung des Teiles 3 BbgVergG einhergehenden Aufwand zukünftig pauschal erfolgen. Einer Antragstellung durch die Kommunen bedarf es damit nicht mehr.
Die Verteilung der für die Kostenerstattung bereitgestellten Mittel von 1.000.000 Euro erfolgt gemäß § 13 BbgVergG zu drei Vierteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Viertel nach der Fläche der jeweiligen Kommune. Die Auszahlung wird jährlich im zweiten Quartal für das zurückliegende Kalenderjahr vorgenommen, sodass eine erste Auszahlung im zweiten Quartal 2018 für das Jahr 2017 erfolgen wird.
Einzelheiten zu dem Verfahren sind in der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Kostenerstattung nach § 13 des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Richtlinie Kostenerstattung Brandenburgisches Vergabegesetz - RLKoBbgVergG) geregelt.