Brandenburgisches Vergabegesetz

Am 13. April 2021 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.I/21, [Nr. 9]) verkündet. Die Änderungen sind seit dem 1. Mai 2021 in Kraft.

Mit der Novelle hat sich das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz ab 1. Mai 2021 von 10,85 Euro auf 13,00 Euro erhöht. Die bisherige Regelung zur automatischen Erhöhung des Mindestentgeltes entsprechend dem Bundes-Mindestlohn ist entfallen.

Die Brandenburgische Landesregierung hat sich seit dem 22. Oktober 2013 dazu verpflichtet, Lohngleit- und Preisanpassungsklauseln in ihre Verträge aufzunehmen. Hierfür steht das Formular Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel (Formular 5.2 EU/5.2) zur Verfügung. Anderen Auftraggebern i.S.d. BbgVergG, wie etwa Kommunen, wird dies im Hinblick auf die Berücksichtigung sozialer Aspekte in Vergabeverfahren empfohlen. 

Die Verwendung des Formulars Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel (Formular 5.2 EU/5.2) stellt sicher, dass sich das Mindestentgelt nach dem BbgVergG während des laufenden Vertrages automatisch erhöht. Die Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nach Maßgabe der Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel erstattet.

Im Weiteren hat sich mit der Novelle des Brandenburgischen Vergabegesetzes die Anwendungsgrenze für Teil 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes nach § 2 Absatz 1 Satz 2 von bisher 3.000 Euro auf 5.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 10.000 Euro für Bauleistungen (entsprechend § 3 VgV geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer) erhöht.

Außerdem ist die Kann-Bestimmung zur Berücksichtigung von Aspekten der Qualität und der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in § 3 Absatz 4 BbgVergG für Auftraggeber, die an § 55 LHO gebunden sind, nunmehr eine Soll-Vorgabe.

Nähere Informationen zur Berücksichtigung von strategischen Aspekten im Vergabeverfahren, insbesondere zu dem Thema Nachhaltigkeit, finden Sie in der Rubrik  „Strategische/ nachhaltige Beschaffung“.

Hinweise zum Brandenburgischen Vergabemindestentgelt

Bitte achten Sie im Rahmen der Vorbereitung Ihres Vergabeverfahrens darauf, dass gemäß § 6 Absatz 2 BbgVergG ein Auftrag nur an Bieter vergeben wird, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen.

Die Verwendung des Formulars Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel (Formular 5.2 EU/5.2) stellt sicher, dass sich das Mindestentgelt nach dem BbgVergG während des laufenden Vertrages automatisch erhöht. Die Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nach Maßgabe der Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel erstattet.

Informationen zu den Formularen zum BbgVergG stehen in der Rubrik Vertragsinhalte/Formulare zur Verfügung.

Wie wirkt sich die Erhöhung des brandenburgischen Mindestentgelts auf bereits laufende Verträge aus?

Die Verpflichtungen des BbgVergG gelten für den Auftragnehmer nicht automatisch. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, die Anforderungen des BbgVergG im Einzelnen mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren. Mit dem Formularsatz zum BbgVergG, der Bestandteil der Formularsammlungen für EU-weite und nationale Vergabeverfahren zum Vergabehandbuch des Landes Brandenburg sind, stehen entsprechende Erklärungen zur Verfügung.

Ob sich eine Erhöhung des brandenburgischen Vergabemindestentgelts auch auf bereits laufende Verträge auswirkt, hängt vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ab.

Grundsätzlich sind folgende Konstellationen denkbar:

1. Der Formularsatz zum BbgVergG wurde vollständig verwendet

Die Brandenburgische Landesregierung hat sich seit dem 22. Oktober 2013 dazu verpflichtet, Lohngleit- und Preisanpassungsklauseln in ihre Verträge aufzunehmen. Hierfür steht das Formular Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel (Formular 5.2 EU/5.2) zur Verfügung. Anderen Auftraggebern i.S.d. BbgVergG, wie etwa Kommunen, wird dies im Hinblick auf die Berücksichtigung sozialer Aspekte in Vergabeverfahren empfohlen. 

Mit der Vereinbarung dieser Vertragsbedingungen erhöht sich das Mindestentgelt nach dem BbgVergG während des laufenden Vertrages automatisch.

Die Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nach Maßgabe der Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel erstattet.

2.  Es wurde nur die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG verwendet

Ist nur die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG (Formulare 5.3 EU und 5.4 EU/5.3 und 5.4) Vertragsbestandteil geworden, muss das ursprünglich vereinbarte Mindestentgelt nur dann erhöht werden, wenn die Vertragsparteien eine Lohngleitklausel aus anderen Gründen vereinbart haben, etwa für den Fall der Erhöhung durch Tarifänderungen. Diese ist dann auch für die Erhöhung des Mindestentgelts nach dem BbgVergG anzuwenden.

Die Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nach Maßgabe der vorhandenen individuellen vertraglichen Vereinbarung erstattet.

3. Die bereitgestellten Formulare zum BbgVergG wurden nicht verwendet

Hat der Auftraggeber den Formularsatz zum BbgVergG nicht im Original verwendet, greift § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgVergG.  

Bereits laufende Verträge können dann an das höhere Vergabemindestentgelt angepasst werden, wenn der Vertrag eine Lohngleitklausel für den Fall von Tarifänderungen enthält. Der Auftragnehmer muss allerdings mit deren Anwendung auf den laufenden Vertrag einverstanden sein.

Die Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nach Maßgabe der vorhandenen individuellen vertraglichen Vereinbarung erstattet.

Die vorstehenden Ausführungen stellen nur eine allgemeine Erläuterung dar. Selbstverständlich kommt es immer auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auch darauf, ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Formulare im Original verwendet wurden oder ob in den Vertragsbedingungen anderslautende individuelle Absprachen enthalten sind.