Vorbeugung von Korruptionsvorwürfen

Viele Entscheidungen der Beschaffungsstellen können für Unternehmen einen unmittelbaren materiellen Vorteil bedeuten. Schon die Vorbereitung der Verfahren wie die Erstellung der Leistungsbeschreibung und Bestimmung der Eignungs- und Zuschlagskriterien bietet die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Die Auftragsvergabe gilt deswegen grundsätzlich als sogenannter „Korruptionsanfälliger Arbeitsbereich“.

Um etwaigen Zweifel an der objektiven Zuschlagsentscheidung vorzubeugen, unterstützen neben den vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften auch verwaltungsinterne Vorschriften bei der Gestaltung einer diskriminierungsfreien Ausschreibung. Hierzu können etwa folgende Maßnahmen beitragen:

  • E-Vergabe (Die Nutzung der elektronischen Vergabe ermöglicht eine rechtssichere und vertrauliche Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bieter.)
  • Vier-Augen-Prinzip (Dieses Prinzip gilt beispielsweise bei Angebotsöffnung (§ 55 Abs. 2 VgV) oder bei Zuschlagserteilung (§ 43 Abs. 8 UVgO). Es verteilt die Verantwortung dieser Verfahrensschritte auf mindestens zwei Personen.)
  • Trennung von Nachfrage und Beschaffung (Die Trennung des (nachfragenden) Fachbereichs von der beschaffenden Vergabestelle sorgt für eine unabhängige und neutrale Bearbeitung von Vergabeverfahren. Nebenbei profitiert das Beschaffungswesen durch die Professionalisierung der Vergabestelle.)
  • Dokumentationspflichten (Sämtliche Entscheidungen der Vergabestelle sind zu dokumentieren. Das sorgt für transparente und nachvollziehbare Vergabeverfahren.)
  • Transparenter Bedarf (Die öffentliche Bekanntmachung von Vergabeverfahren, führt zu einer erhöhten Beteiligung von Bietern und Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Verwaltung.

Für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe beinhaltet auch die „Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg vom 7. Juni 2011“ wichtige präventive Maßnahmen.