Unterstützung bei Verdachtsfällen

Damit Wirtschaftskriminalität effektiv bekämpft werden kann, aber auch um den öffentlichen Auftraggeber selbst vor etwaigen Korruptionsvorwürfen und Zweifeln an seinen Entscheidungen zu schützen, müssen wettbewerbsverzerrende Eingriffe durch Marktteilnehmer auch verfolgt werden. Bieterabsprachen können nach § 298 StGB strafbar oder als Verstoß gegen § 1 GWB bußgeldbewährt sein.

Bei ersten Anhaltspunkten für ein möglicherweise korruptes Verhalten sollten sich Beschäftige an ihre(n) jeweils zuständige(n) Antikorruptionsbeauftragte(n) wenden. Die Kontaktdaten der Antikorruptionsbeauftragten in den Ministerien bzw. in den Landkreis- und Städteverwaltungen sind auf der Webseite der Stabstelle Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg zu finden. Nach der Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg“ unterrichtet jede und jeder Beschäftigte unverzüglich die/den Dienstvorgesetzten/n im Falle eines konkreten Korruptionsverdachtes.

Die Stabsstelle Korruptionsprävention ist im Ministerium des Innern und für Kommunales zur Intensivierung der Korruptionsprävention und -bekämpfung in der Landesverwaltung Brandenburg und als zentrale Ansprechstelle für Beschäftigte und Bürger eingerichtet. Sie arbeitet eng mit der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Korruption (GEG Korruption) und allen bestellten Antikorruptionsbeauftragten des Landes Brandenburg zusammen.

Die GEG Korruption ist eine Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität mit landesweiter Zuständigkeit in der Verwaltung der Staatsanwaltschaft Neuruppin. Unter anderem obliegt ihr die Aufnahme und Bewertung von Korruptionshinweisen und die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der Korruption.

Die Landeskartellbehörde Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie setzt das Kartellverbot nach § 1 GWB durch. Sie kann Unternehmen verpflichten, kartellrechtswidrige Verhaltensweisen, wie z.B. Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern, abzustellen. Sie kann auch Bußgeldverfahren einleiten, Bußgelder verhängen und/oder den durch einen Kartellrechtsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.