Unterstützung bei Verdachtsfällen

Damit Wirtschaftskriminalität effektiv bekämpft werden kann, aber auch um den öffentlichen Auftraggeber selbst vor etwaigen Korruptionsvorwürfen und Zweifeln an seinen Entscheidungen zu schützen, müssen wettbewerbsverzerrende Eingriffe durch Marktteilnehmer auch verfolgt werden. Bieterabsprachen können nach § 298 StGB strafbar oder als Verstoß gegen § 1 GWB bußgeldbewehrt sein.

Die „Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg“ regelt in Ziffer 13 genau, wie man sich im Falle eines Korruptionsverdachts verhält.

Im Falle eines konkreten Korruptionsverdachtes unterrichtet jede und jeder Beschäftigte unverzüglich die/den Dienstvorgesetzten/n oder, wenn gegen diese selbst ein Verdacht besteht, den oder die nächsthöhere (n) Dienstvorgesetzte (n). Bereits beim Vorliegen von Anhaltspunkten für ein möglicherweise korruptes Verhalten sollten sich Beschäftige an ihre(n) jeweils zuständige(n) Antikorruptionsbeauftragte(n) wenden.

Die Stabsstelle Korruptionsprävention ist im Ministerium des Innern und für Kommunales zur Intensivierung der Korruptionsprävention und -bekämpfung in der Landesverwaltung Brandenburg und als zentrale Ansprechstelle für Beschäftigte und Bürger eingerichtet. Sie arbeitet eng mit der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Korruption (GEG Korruption) und allen bestellten Antikorruptionsbeauftragten des Landes Brandenburg zusammen.

Die GEG Korruption ist eine Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität mit landesweiter Zuständigkeit in der Verwaltung der Staatsanwaltschaft Neuruppin. Unter anderem obliegt ihr die Aufnahme und Bewertung von Korruptionshinweisen und die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der Korruption. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin ist zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität bestimmt worden. Insoweit ist sie landesweit für die Verfolgung von Korruptionsstraftaten zuständig.

Beim Bundesamt für Justiz ist eine externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtet. Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern steht auch die Möglichkeit zur Abgabe einer anonymen Online-Meldung zur Verfügung.

Kern des Hinweisgeberschutzgesetzes ist die Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich hinweisgebende Personen wenden und ohne Angst vor Repressalien auf bestimmte Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen können. Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat und hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Ausführliche Informationen zur Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz und zum Meldeverfahren sind im Bereich weitere Informationen verlinkt.