Vergabehandbücher für den Baubereich

Die Vergabestellen der brandenburgischen Landesverwaltung wenden bei der Vergabe von Bauleistungen

  • das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes ausgenommen Maßnahmen der Straßen- und Wasserbauverwaltungen (VHB 2017 – Stand 2019)

        und

  • das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA-B-StB)

        an.

Nach dem 1. Hinweis auf den Erlass des BMBau vom 19. November 1990, BF 2 - 01082 – 001, geändert durch Einführungserlass VOB 2002, VHB 2002, 2. Änderungsverordnung VgV vom 19. Februar 2003 ist das Vergabehandbuch für die „Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes“ (VHB) in gleicher Weise auch für die Baumaßnahmen des Landes Brandenburg anzuwenden.

Den Kommunen im Land Brandenburg wird nach Anhang Nr. 8 des Rundschreibens zum Kommunalen Auftragswesen im Land Brandenburg vom 26. August 2019; Gesch.Z.: 31-313-35 die Nutzung des Vergabe- und Vertragshandbuches des Bundes für die Durchführung kommunaler Beschaffungsmaßnahmen lediglich empfohlen.

Formularservice für die Nutzer, insbesondere kommunale Vergabestellen

Zur Weitergabe an solche Nutzer, die das VHB 2017 (Stand 2019) verwenden, stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) des Landes Brandenburg die Textdateien zur Verfügung. Nach der Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die Einhaltung gewisser Nutzungsbeschränkungen, werden die Dateien in komprimierter Form den brandenburgischen Öffentlichen Auftraggebern als E-Mail-Anhang übersandt. Die Erklärung zur Urheberrechtsanerkennung finden Sie links im Downloadbereich. Bitte senden Sie diese an auftragswesen [at] mwae.brandenburg.de.

Hinweise zur EU-Rechtswidrigkeit der Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI

Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) entschieden, dass die Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat mit einem Informationsschreiben vom 4. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass öffentliche Stellen in Deutschland aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts ab sofort verpflichtet sind, diese für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.

Daher darf beispielsweise bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Architekten- oder Ingenieurleistungen Angeboten der Zuschlag nicht mehr aufgrund der Tatsache verweigert werden, dass die angebotenen Preise unterhalb der Mindesthonorarsätze oder oberhalb der Нöchsthonorarsätze der HOAI liegen.

Das BMI hat mit Erlass vom 5. August 2019 Hinweise zur Anwendung der HOAI veröffentlicht, die für die Übergangszeit bis zu einer Anpassung der HOAI an die Vorgaben des EuGH ein unionsrechtskonformes Verwaltungshandeln sicherstellen sollen. Das BMI hat in diesem Zusammenhang übergangsweise auch Anpassungen der Richtlinien für die Durchführung für die Bauaufgaben des Bundes (RBBau) vorgenommen.

Neue HOAI ab dem 1. Januar 2021

Am 19. November 2020 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet die neugefasste gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die HOAI, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.

Die Notwendigkeit der Änderung der HOAI und seiner Ermächtigungsgrundlage resultiert aus dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (Rs. C-377/17), wonach die Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen.

Die neue HOAI sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen als unverbindliche Orientierungswerte. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart.

Die geänderten Vorschriften der HOAI sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet werden (z.B. durch Zuschlag). Die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI wird in Kürze im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

Fachinformation Bundesbau

Die Fachinformation Bundesbau stellt auf Initiative des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) und des BMI umfangreiche Informationen und Arbeitshilfen für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes zur Verfügung.

Hier werden auch aktuelle Muster zu den RBBau bereitgestellt.

Leitfaden Nachhaltiges Bauen

Zum 1. Januar 2020 wurde der Leitfaden Nachhaltiges Bauen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (aktualisierte Auflage Januar 2019) für Hochbaumaßnahmen des Landes verbindlich eingeführt. Das Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen (BNB) wird schrittweise realisiert.

Das Ministerium der Finanzen hat hierzu am 6. November 2019 im Amtsblatt für Brandenburg einen entsprechenden Erlass – Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB) - Einführung des inhaltlich neuen Abschnitts „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ – mit ausführlichen Hinweisen bekannt gemacht.

Der Leitfaden Nachhaltiges Bauen erläutert allgemeingültige Grundsätze und Methoden für das nachhaltige Planen, Bauen, Nutzen und Betreiben von Gebäuden und Liegenschaften, und dient als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden und Liegenschaften.

Das BNB definiert die anzuwendende Nachweismethodik nach transparenten Regeln und objektiven Methoden. Mit den Bewertungskriterien und Bewertungsmaßstäben im BNB wird die Erfüllung der Anforderungen des Leitfadens mess- und darstellbar.

Aktualisierungen werden über das Informationsportal des BMI www.nachhaltigesbauen.de veröffentlicht.