Bundes-Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro
Mit Inkrafttreten des neuen gesetzlichen Bundes-Mindestlohns liegt dieser über dem brandenburgischen Vergabemindestentgelt von derzeit 13,00 Euro.
Solange der Bundes-Mindestlohn höher ist als das Mindestentgelt nach dem BbgVergG, findet Teil 3 des BbgVergG keine Anwendung, § 6 Abs. 1 BbgVergG. In diesem Zeitraum wird dann auch keine Kostenerstattung an die Kommunen erfolgen, § 13 Abs. 2 BbgVergG. Gleichwohl bleibt das BbgVergG in diesem Zeitraum auch weiterhin gültig.
Im Koalitionsvertrag ist eine Erhöhung des brandenburgischen Vergabemindestentgelts auf 15,00 Euro vereinbart. Der diesbezügliche Entscheidungsprozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Inkrafttreten einer Erhöhung des Mindestentgelts nach dem BbgVergG über den bundesgesetzlichen Mindestlohn werden die in Teil 3 des Gesetzes enthaltenen Verpflichtungen jedoch wieder aufleben, ebenso wie die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 1 BbgVergG.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg dringend, in den Vergabeverfahren auch weiterhin die spezifischen Formulare zum BbgVergG abzufordern, damit im Falle einer Erhöhung des brandenburgischen Vergabemindestentgelts über den Bundes-Mindestlohn ersterer dann auch in bereits laufenden Verträgen Anwendung finden kann.
Zur Unterstützung wurden die Formulare 5.2 (EU) (Muster Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel), 5.3 (EU) (Vereinbarung Mindestanforderungen BbgVergG) und 5.4 (EU) (Vereinbarung Mindestanforderungen NU/ Verleiher BbgVergG) an einigen Stellen diesbezüglich angepasst.
Letzte Aktualisierung: 18.12.2025