Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) macht im Bundesanzeiger die Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 (vergabespezifische Russland-Sanktionen) bekannt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat im Zusammenhang mit den EU-Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen am 24. Juni 2022 im Bundesanzeiger die Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 bekannt gemacht.

Mit der am 24. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 gestattet das zuständige BAFA zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 Abweichungen von den Verboten nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung 833/2014.

Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 Buchstaben a) bis f) der Verordnung 833/2014 aufgeführt sind. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird durch das BAFA auch nicht erteilt. Die Prüfung, ob der Auftragsgegenstand von der Allgemeinen Genehmigung abgedeckt ist, erfolgt durch den Auftraggeber.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung ist gegenüber Bewerbern und Bietern anzuzeigen (Zuschlagsverbot) und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren (Vertragserfüllungsverbot).

Auftraggeber, die beabsichtigen, die Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen oder bereits in Anspruch genommen haben, müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA einmalig online als Nutzer registrieren lassen (siehe Ziffer 4.1 der Allgemeinen Genehmigung).

Weitere wichtige Einzelheiten ergeben sich aus dem Text der Allgemeinen Genehmigung sowie aus dem auf der Webseite des BMWK zur Verfügung gestellten Frage- und Antwortkatalog (FAQ ab Frage 55).

 

Letzte Aktualisierung: 01.07.2022