Präqualifizierung
Die Präqualifizierung ist eine vorgelagerte und auftragsunabhängige Prüfung und Beurteilung eines Unternehmens, ob es die grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung in einem Vergabeverfahren erfüllt.
Unternehmen, die in ein Präqualifikationsverzeichnis aufgenommen werden möchten, müssen sich zunächst an eine zugelassene Präqualifizierungsstelle wenden.
Diese Stelle prüft die für eine Präqualifizierung des Unternehmens im Einzelnen vorgesehenen Eignungsnachweise. Im Falle einer erfolgreichen Präqualifizierung müssen präqualifizierte Unternehmen diese Eignungsnachweise in Vergabeverfahren nicht jedes Mal von Neuem zusammenstellen und einreichen. Auch für den Auftraggeber verringert sich der mit der Prüfung dieser Nachweise einhergehende Aufwand. Da die Präqualifizierung nur eine abstrakte Eignungsprüfung ist, bleibt die Verantwortung für die Prüfung, ob das Unternehmen zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung geeignet ist, beim Auftraggeber. Es bleibt ihm daher unbenommen, weitere, auftragsbezogene Eignungsnachweise, zusätzlich im jeweiligen Vergabeverfahren zu fordern.
Die Präqualifizierung wird im Bereich der Bauleistungen (VOB/A) und der Lieferungen und Dienstleistungen (VgV und UVgO) für Unternehmen unterschiedlich gehandhabt.
Alle Präqualifikationsverfahren sind kostenpflichtig.
Bauleistungen
Hier kann der Nachweis der Eignung mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen, § 6b /§ 6b EU VOB/A.
Das Land Brandenburg ist durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung im Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (PQ-Verein) als Mitglied vertreten.
An öffentlichen Bauaufträgen interessierte Unternehmen haben die Möglichkeit, sich in der zentralen Online-Präqualifizierungs- und Auskunftsdatenbank für die Präqualifikation (PQ-VOB) listen zu lassen. Für Präqualifizierung stehen insgesamt fünf zugelassene Präqualifizierungsstellen zur Verfügung.
Grundsätzlich bleibt es jedem Unternehmen selbst überlassen, statt einer Listung in jedem Vergabeverfahren der Vergabestellen des Landes weiterhin die geforderten Einzelnachweise vorzulegen.
Lediglich bei Bundeshochbaumaßnahmen ist nach einem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 17. Januar 2008 - B 15 - 0 1082 - 102/11- ab 1. Oktober 2008 die Auswahl von Bietern bei Freihändiger Vergabe und Beschränkter Ausschreibung ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb auf Unternehmen beschränkt, die beim PQ-Verein gelistet sind. Bei Maßnahmen des Bundesfernstraßenbaus (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/2008 vom 2. Juni 2008) sowie des Bundeswasserstraßenbaus sind gleichartige Regelungen mit Wirkung zum selben Termin getroffen. Für Landesaufträge gibt es keine vergleichbaren Einschränkungen.
Lieferungen und Dienstleistungen
Im Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen werden präqualifizierte Unternehmen und Freiberufler in dem von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) geführten Amtlichen Verzeichnis (AVPQ) zentral gelistet. Das Prä- qualifizierungsverfahren als solches ist dezentral organisiert und wird durch die jeweiligen Industrie- und Handelskammern bzw. den von ihnen beauftragten Auftragsberatungsstellen (PQ-Stelle) der einzelnen Bundesländer durchgeführt.
§ 48 Abs. 8 VgV und § 35 Abs. 6 UVgO schreiben verbindlich vor, Nachweise, die mittels eines Präqualifizierungsverfahrens erworben wurden, zu akzeptieren Jedem Unternehmen bleibt es jedoch selbst überlassen, statt eines Zertifikates mit Zugangscode in jedem Vergabeverfahren der Vergabestellen des Landes weiterhin die geforderten Einzelnachweise vorzulegen.
Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Auftragsberatungsstelle Brandenburg
Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. führt zusätzlich ein Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Lieferungen und Leistungen, Bauleistungen und freiberufliche Leistungen (ULV).
Es ist vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) als „Sammlung von Eignungsnachweisen“ nach § 6 der Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung (BbgVergGDV) anerkannt. Die Zulassung bedeutet, dass Belege (Einzelnachweise), die elektronisch einzusehen sind, und auf die Bezug genommen wird, nicht als Einzelbelege zusätzlich angefordert werden dürfen, § 6 Abs. 4 BbgVergGDV.
Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen, sollten unabhängig von ihrer Präqualifizierung darauf achten, ihre eingereichten Erklärungen und Nachweise den Anforderungen des Vergabeverfahrens entsprechend stets aktuell zu halten.