Wertgrenzen in der VOB/A seit 1. Januar 2026 erhöht

Zum 1. Januar 2026 sind mit einer Änderung von § 3a VOB/A höhere Wertgrenzen in der VOB/A in Kraft getreten. Das Bundeministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hatte die Anhebung am 24. November 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 

Die neuen Wertgrenzen des § 3a VOB/A sind:

  • Direktaufträge: 50.000 Euro netto (§ 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A)

  • Freihändige Vergaben: 100.000 Euro netto (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A)

  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb einheitlich: 150.000 Euro netto (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A). 

Abweichende brandenburgspezifische Regelungen

Für Auftraggeber, die an § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gebunden sind, sowie für solche, die an § 28 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) gebunden sind, haben diese neuen Wertgrenzen der VOB/A keine Relevanz. 

Die Wertgrenzen in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 LHO und § 28 KomHKV liegen über denen von § 3a VOB/A. So liegt die Wertgrenze für Direktaufträge bei 100.000 Euro, Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Freihändige Vergaben sind bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro zulässig.

Zudem gelten im kommunalen Bereich bis zum 31. Dezember 2030 weitere Sonderregelungen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb (bis 2 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Unterkünften für Geflüchtete sowie der betroffenen sozialen Infrastruktur, die durch die vermehrte Aufnahme von Geflüchteten notwendig wurde).

 

Letzte Aktualisierung: 06.01.2026