Zuschlagsverbot bzgl. russischer Bieter / Beteiligter und andere Auswirkungen des 5. EU-Sanktionspaketes gegen Russland auf öffentliche Aufträge und Konzessionen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat darüber informiert, dass das 5. EU-Sanktionspaket vom 8. April 2022 unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien - sowie die laufende Ausführung bereits abgeschlossener Aufträge/Konzessionen hat.

Erstmals seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine wurden damit auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte unmittelbar betreffen.

Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren bzw. nicht abgeschlossene Verträge gilt der maßgebliche Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, unmittelbar (d.h. ohne nationale Umsetzungsakte) und ab sofort (die Verordnung ist am 9. April 2022 in Kraft getreten).

Für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge / Konzessionen besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10. Oktober 2022.

Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 sind demnach

  • ein seit dem 9. April 2022 geltendes umfassenden Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren sowie
  • das Verbot, bereits vergebene Aufträge ab dem 11. Oktober 2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot).

Dabei sind nicht lediglich Auftragsvergaben an russische Personen / Unternehmen im Sinne der Vorschrift verboten sind, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfallen).

Der Anwendungsbereich des Artikels 5k der Verordnung erfasst zum Teil auch Auftragsvergaben außerhalb der EU-Vergaberichtlinien, wie beispielsweise Rechts- oder Finanzdienstleistungen nach Artikel 10 Buchstaben d) und e) der Richtlinie 2014/24/EU.

In einem Rundschreiben vom 14. April 2022 hat das BMWK erste und vorläufige Hinweise zur Anwendung dieser Sanktionen im Bereich der öffentlichen Beschaffung veröffentlicht.  Das BMWK wird die Auslegungshinweise fortlaufend auf seiner Webseite und bei Bedarf ggf. durch weitere Rundschreiben aktualisieren und ergänzen.

Zur Arbeitserleichterung bzw. zu Orientierungszwecken hat das BMWK mit seinem Rundschreiben auch eine Übersicht über Ausnahmetatbestände von den Vergaberichtlinien, die ebenfalls von den Sanktionen erfasst werden sowie ein Muster für Eigenerklärungen zur Umsetzung der Sanktionsverordnung im konkreten Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg hat auf dieser Grundlage zwei Sonderformulare Russland-Embargo, für Vergabeverfahren sowie für laufende Verträge, erarbeitet, die im Downloadbereich zur Verfügung stehen und mit dem Formularsatz für EU-weite Vergabeverfahren bereitgestellt werden.

Die Europäische Kommission veröffentlicht Antworten auf besonders praxisrelevante Fragen (FAQs) zu den vergabespezifischen Russland-Sanktionen nach Artikel 5k der Verordnung 833/2014. Die Fragen und Antworten sind ausschließlich in englischer Sprache verfügbar, eine Übersetzung ist nicht vorgesehen. Die FAQs stehen im Downloadbereich zur Verfügung.

 

Letzte Aktualisierung: 30.08.2022