Anwendbarkeit feststellen!
Anwendbarkeit feststellen!
Der Anwendungsbereich des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) ergibt sich aus dessen § 2. Es ist danach anwendbar, wenn
- ein öffentlicher Auftraggeber im Land Brandenburg (§ 2 Abs. 3 BbgVergG)
- einen öffentlichen Auftrag (§ 2 Abs. 2 BbgVergG)
vergibt.
Teil 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (Regelungen über das Vergabe-Mindestentgelt) gilt zudem nur oberhalb einer definierten Wertgrenze (§ 2 Abs. 1 BbgVergG).
a. öffentlicher Auftraggeber im Land Brandenburg (§ 2 Abs. 3 BbgVergG)
Der Begriff des Öffentlichen Auftraggebers nach dem BbgVergG orientiert sich im Wesentlichen an der Legaldefinition des Auftraggebers im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Öffentliche Auftraggeber im Sinne des BbgVergG sind öffentliche Auftraggeber im Land Brandenburg im Sinne der §§ 99, 100 Abs. 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, § 101 Abs. 1 Nummer 1, 2 sowie § 101 Abs. 1 Nummer 3 i. V. m. § 100 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB. Ausgenommen sind private Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GWB.
Auftraggeber, die nicht der Hoheit des Landes unterliegen, sind hiervon ebenfalls nicht erfasst, § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgVergG.
Zuwendungsempfänger haben – soweit sie nicht bereits als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des BbgVergG zu dessen Anwendung verpflichtet sind – das BbgVergG bei der Auftragsvergabe entsprechend anzuwenden, wenn die Zuwendungen ausschließlich aus Mitteln des Landes stammt und dies in den Zuwendungsbescheiden ausdrücklich angeordnet ist, § 2 Abs. 4 BbgVergG.
Das BbgVergG gilt auch für Direktvergaben im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 entsprechend, § 2 Abs. 5 BbgVergG.
b. öffentlicher Auftrag (§ 2 Abs. 2 BbgVergG)
Öffentliche Aufträge im Sinne des BbgVergG sind Öffentliche Aufträge und Konzessionen im Sinne der §§ 103 bis 105 GWB. Für die Anwendbarkeit des BbgVergG gelten ferner die §§ 107 bis 109, 116, 120 Abs. 4 und § 132 GWB entsprechend.
Wertgrenze (§ 2 Abs. 1 BbgVergG)
Die Wertgrenze für die Anwendung von Teil 3 des BbgVergG liegt ab dem 1. Mai 2021 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgVergG für Liefer- und Dienstleistungen bei 5.000 Euro, für Bauleistungen bei 10.000 Euro. Für die Schätzung des Auftragswertes gilt § 3 der Vergabeverordnung (VgV) entsprechend.
Weitere Hinweise
Die Regelungen über das Mindestentgelt in Teil 3 des BbgVergG finden gem. § 6 Abs. 1 BbgVerg keine Anwendung, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Abs. 6 BbgVergG ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gem. § 6 Abs. 2 BbgVergG erreicht oder übersteigt.
Ob es für eine bestimmte Leistung einen Mindestlohn nach dem AEntG gibt, kann der Übersicht über die Mindestlöhne im Sinne des Tarifvertragsgesetzes (TVG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des AEntG des BMAS entnommen werden. Bei Bauaufträgen wird es schwieriger. Die Baumindestlohnregelung enthält komplexe Aufzählungen von Tätigkeiten, in denen der Mindestlohn gilt oder nicht gilt. Sie finden sie in den Anhängen der Elften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe.
Zu beachten ist außerdem, dass § 6 Abs. 2 Satz 4 BbgVergG die Anwendung des Mindestlohnes bei Lieferleistungen (nur) für die gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Leistungsteile Transport, Montage, Einweisung verlangt. Bei vertraglichen Nebenleistungen fehlt es regelmäßig an der Eigenschaft Nachauftragnehmer, wenn nicht die Anlieferung im Einzelfall als eine Hauptleistung des Vertrages vereinbart ist.