Befristete Erhöhung der Wertgrenzen für Bauleistungen
Mit der Änderung der VOB/A werden die Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Direktaufträge befristet bis zum 31. Dezember 2025 angehoben.
Durch die Anpassung der Fußnote in § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A können Bauleistungen befristet bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer freihändig vergeben werden.
Die ohnehin abgelaufene befristete Erhöhung der Wertgrenze für Freihändige Vergaben für Bauleistungen zu Wohnzwecken entfällt. Gleichermaßen entfällt diese Regelung im Bereich der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durch Streichung der Fußnote in § 3a Absatz 2 Satz 1 VOB/A.
Hinzu kommt eine Fußnote für die befristete Erhöhung der Wertgrenze für den Direktauftrag in § 3a Abs. 4 VOB/A von 3.000 auf 15.000 Euro.
Die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt.
Durch den dynamischen Verweis in Ziffer 2.2.1 in Verbindung mit 1.5 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gilt die Änderung der VOB/A mit der Erhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Direktaufträge für Auftraggeber, die an § 55 LHO gebunden sind, mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Ziffer 3.1 der VV zu § 55 LHO, die eine Wertgrenze für Freihändige Vergaben in Höhe von 100.000 Euro regelt, bleibt unberührt.
Letzte Aktualisierung: 19.04.2025