BMWK veröffentlicht Rundschreiben zur Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 25. März 2024 im Zusammenhang mit einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren ein Rundschreiben in Bezug auf § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Bereichsausnahme für Rettungsdienste) zur Klarstellung der europäischen Rechtslage mit Hinweisen zur Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleitungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr veröffentlicht.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die Vergabe von Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen.

Nach der Richtlinie 2014/24/EU ist dies unter anderem dann der Fall, wenn die Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB als nationale Umsetzungsregelung verweist – über den Wortlaut der Richtlinie hinaus – darauf, dass gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer insbesondere die Hilfsorganisationen sind, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

Das BMWK verweist in seinem Rundschreiben darauf, dass diese Formulierung lediglich beispielhaft zu verstehen und der Anwendungsbereich nicht auf die bundes- oder landesrechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen beschränkt ist. Die Ausnahme gilt nach dem Rundschreiben des BMWK vielmehr

  • für alle inländischen gemeinnützigen Leistungserbringer,
  • unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation anerkannt sind,
  • sowie für gemeinnützige Leistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Das Rundschreiben erläutert auch noch einmal, unter welchen Voraussetzungen ein Leistungserbringer gemeinnützig ist und wie dies zu prüfen und zu belegen ist. 

Letzte Aktualisierung: 16.05.2024