BMWK veröffentlicht Rundschreiben zur Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr)
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die Vergabe von Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen.
Nach der Richtlinie 2014/24/EU ist dies unter anderem dann der Fall, wenn die Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB als nationale Umsetzungsregelung verweist – über den Wortlaut der Richtlinie hinaus – darauf, dass gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer insbesondere die Hilfsorganisationen sind, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
Das BMWK verweist in seinem Rundschreiben darauf, dass diese Formulierung lediglich beispielhaft zu verstehen und der Anwendungsbereich nicht auf die bundes- oder landesrechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen beschränkt ist. Die Ausnahme gilt nach dem Rundschreiben des BMWK vielmehr
- für alle inländischen gemeinnützigen Leistungserbringer,
- unabhängig davon, ob sie nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation anerkannt sind,
- sowie für gemeinnützige Leistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Das Rundschreiben erläutert auch noch einmal, unter welchen Voraussetzungen ein Leistungserbringer gemeinnützig ist und wie dies zu prüfen und zu belegen ist.
Letzte Aktualisierung: 16.05.2024