Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erläutert nochmals vergaberechtlichen Rechtsrahmen für Dringlichkeitsvergaben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einem Rundschreiben vom 9. Januar 2024 nochmals den vergaberechtlichen Rechtsrahmen für Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden erläutert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einem Rundschreiben vom 9. Januar 2024 nochmals den vergaberechtlichen Rechtsrahmen für Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden erläutert.

Hinweis:

Bei dem Rundschreiben handelt es sich – wie auch in der Vergangenheit – lediglich um eine Auslegungshilfe des bestehenden Vergaberechts und nicht um eine Änderung der Rechtslage. Die beschaffende Stelle muss auch in jedem Fall prüfen, ob die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmungen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren, die in Gefahren- und Dringlichkeitslagen zur Anwendung kommen können, im Einzelfall gegeben sind und dies entsprechend dokumentieren. Alle anderen Beschaffungen unterliegen selbstverständlich weiterhin dem „normalen“ Rechtsrahmen.

Das Rundschreiben muss auch im Kontext der aktuellen Rechtsprechung gelesen werden, die der „Dringlichkeitsausnahme“ enge Grenzen gesetzt hat (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 9.12.2020 – 17 Verg 4/20; BayOblG, Beschluss vom 20. 1. 2022 – Verg 7/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.12.2020 – 15 Verg 8/20). In allen Fällen der Dringlichkeitsvergabe muss sich die Beschaffung hinsichtlich Umfang und Dauer auf eine Interimsbeauftragung beschränken.

 

Letzte Aktualisierung: 12.01.2024