Die neue HOAI wird zum 1. Januar 2021 in Kraft treten

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 der novellierten HOAI und dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) als deren Ermächtigungsgrundlage zugestimmt. Das Gesetz zur Änderung des ArchLG und anderer Gesetze ist am 19. November 2020 in Kraft getreten, und beihaltet neben der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der HOAI auch Klarstellungen zu Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Die neue Fassung der HOAI wird zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die Notwendigkeit der Änderung der HOAI und seiner Ermächtigungsgrundlage resultiert aus dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (Rs. C-377/17), wonach die Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen.

Die neue HOAI sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen als unverbindliche Orientierungswerte. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart.

Die geänderten Vorschriften der HOAI sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet werden (z.B. durch Zuschlag). Die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI wird in Kürze im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

Mit dem Gesetz zur Änderung des ArchLG wurden gleichzeitig auch die Vergabeverordnung (VgV), Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und Sektorenverordnung (SektVO) geändert.

Im Zuge der COVID-19-Pandemie hatten sich in der Praxis Unsicherheiten in Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in besonders dringlichen Fällen gezeigt.

Mit einer Einfügung in der VgV wird nun klargestellt, dass der Auftraggeber bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht verpflichtet ist, eine bestimmte Mindestfrist für die Übermittlung der Angebote zu setzen. Die Fristsetzung ist lediglich an § 20 Absatz 1 VgV (Angemessenheit) zu messen. 

Zusätzlich ist der Auftraggeber bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb aus Gründen besonderer Dringlichkeit von bestimmten Verpflichtungen der VgV befreit. Dies gilt für die Formvorschriften zur elektronischen Vergabe, insbesondere der Entgegennahme von Angeboten, der Bieterkommunikation und der Zuschlagserteilung.

Mit den Änderungen der VSVgV und SektVO werden die Klarstellungen in der VgV mit Blick auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch für entsprechende Verfahren nachvollzogen, die auf der Grundlage dieser Verordnungen durchgeführt werden.

 

Letzte Aktualisierung: 04.12.2020