Entgelthöhe prüfen!

Gesetzliche Grundlage

Jeder Auftraggeber ist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Vergabgegesetz (BbgVergG) verpflichtet, die Einhaltung der gemäß BbgVergG vereinbarten Vertragsbestimmungen zu überprüfen.

Vertragliche Grundlage

Die gemäß BbgVergG vereinbarten Vertragsbestimmungen ergeben sich aus den Formularen zum BbgVergG, soweit diese unverändert verwendet wurden.

Nachweise

Die Überprüfung erfolgt als Bestandteil der Prüfung der Richtigkeit einer vom Auftragnehmer gestellten Rechnung und durch die Durchführung einer ausreichenden Anzahl von Stichproben.

Im Regelfall sind Bescheinigungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Lohnhöhe oder darüber, dass alle Beschäftigten mindestens den jeweiligen einschlägigen Mindestlohn erhalten, als Nachweis ausreichend.

Von einer Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestimmung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Auftraggeber begründet davon ausgehen kann, dass die Vertragsbestimmungen eingehalten werden.

Kontrolle durch Arbeitsentgeltnachweise

Die Kontrolle durch Arbeitsentgeltnachweise regelt § 1 Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung (BbgVergGDV).

Grundsätzlich ist mit mindestens einer Rechnung, bei längerfristigen Verträgen mit einer Rechnung jährlich, ein Nachweis von Entgeltzahlungen für Leistungen aus dem Auftrag anzufordern.

Der Auftraggeber kann sich auch darauf beschränken, die Nachweise nur für einzelne Gewerke, Leistungsabschnitte oder Teilleistungen und einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten anzufordern. 

Zusätzlich ist auch eine verabredete Vorlage von Belegen möglich. Sie erfolgt durch die dokumentierte Vorlage und ggf. Erläuterung von Belegen in Terminen, die wie Baubesprechungen oder sonstige Leistungsbesprechungen, die ohnehin während der Zeit der Leistungserbringung durchgeführt werden.

Als Alternativen kommen Belege Dritter in Betracht. Bei Bauleistungen genügen insoweit die SOKA Baubescheinigungen, sofern sie nicht älter als sechs Monate sind. Ggf. genügen also auch die im Vergabeverfahren eingereichten Belege insbesondere bei Leistungen, die von geringer Bearbeitungsdauer sind.

Alternative Kontrollmöglichkeiten kommen nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber davon ausgehen kann, dass diese abweichende Vorgehensweise eine gleichwertige Kontrolle ermöglicht.

Die Kontrolle durch Stichproben regeln §§ 3 und 4 BbgVergGDV.

Stichproben sollten als Zufallsstichproben auch ohne besonderen Anlass vorgenommen werden. Die Auswahl von Zufallsstichproben kann anhand von Kriterien erfolgen, die jeweils vor dem Beginn eines längeren Zeitraums für Aufträge festgelegt werden, die in diesem Zeitraum vereinbart werden.

Stichproben können sich auch auf Vertragsteile beschränken wie z. B. einzelne Gewerke und Bauabschnitte einer Baumaßnahme oder einzelne Dienstleistungen. Der Aufwand der Stichprobe soll dabei im angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen.

Hat der Auftraggeber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung auf Grundlage des BbgVergG nicht nachkommt, muss der Auftraggeber Strichproben vornehmen.  

Mit der Stichprobe soll die Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts geprüft werden. Hierfür kann der Auftraggeber grundsätzlich Unterlagen bzw. die Einsichtnahme in Unterlagen über Beginn, Ende und Dauer des für die Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personals verlangen. Die Einsichtnahme kann am Ort der Leistung, in den Geschäftsräumen oder der Niederlassung des Auftragnehmers, eines Nachunternehmers oder Personalverleihers erfolgen. In Ausnahmefällen kann eine Befragung der Beschäftigten in Betracht kommen.  

Besonderheiten bei der Feststellung der richtigen Entgelthöhe

Berechnungsvorgaben für den Auftraggeber ergeben sich aus § 2 BbgVergGDV.

Nicht berücksichtigt und nicht kontrolliert werden:

  • das Arbeitsentgelt nach § 43 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG);
  • das Arbeitsentgelt behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten nach § 138 Sozialgesetzbuch (SGB) IX;
  • die Ausbildungsvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG);
  • Leistungen nach den Bundesfreiwilligendienstgesetzen.