***ERINNERUNG*** Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters - vorherige Registrierung erforderlich!

Das bundeweite Wettbewerbsregister ersetzt die bisher bekannte Abfrage des Gewerbezentralregisters. Die konkrete Abfrage in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorher bei der Registerbehörde registriert hat.

Die bisher bekannte Pflicht zur Abfrage des Gewerbezentralregisters ab einem Auftragswert von 30.000 Euro wird künftig durch die elektronische Abfrage des bundesweiten Wettbewerbsregisters ersetzt werden und damit Auftraggebern in Vergabeverfahren die Prüfung von Ausschlussgründen erleichtern.

Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters sind das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) und die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV). Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt als elektronische Datenbank geführt.

Seit dem 1. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB ab Erreichen der EU-Schwellenwerte, zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.

Nähere Informationen zum Umfang der Abfragepflicht sowie zu freiwilligen Abfragemöglichkeiten stellt das Bundeskartellamt in der Rubrik Wettbewerbsregister - Fragen und Antworten zur Verfügung.

Für eine Abfrage im Wettbewerbsregister ist eine vorherige Registrierung notwendig. Der Registrierungsantrag wird auf elektronischem Übermittlungsweg, mit Hilfe eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPo), an das Bundeskartellamt als Registerbehörde gestellt.

Auftraggeber ohne eigenes beBPo können den Antrag über das beBPo einer übergeordneten Behörde bzw. einer sonstigen Stelle, von der sich die Auftraggebereigenschaft ableitet, übermitteln lassen.

Ausführliche Erläuterungen und Hinweise zum Registrierungsprozess sowie zum Wettbewerbsregister finden Sie auf den Seiten des Bundeskartellamtes.

Da eine Überführung von Daten aus dem Gewerbezentralregister in das Wettbewerbsregister nicht vorgesehen ist, wird es - zur Vermeidung von Informationslücken - noch bis zum 31. Mai 2025 möglich sein, das Gewerbezentralregister parallel abzufragen. Dies wird dringend empfohlen.

Letzte Aktualisierung: 06.11.2023