EU konkretisiert Anforderungen an die Beschaffung von Netto-Null-Technologien
Netto-Null-Technologien sind Technologien, die zur Reduzierung oder zum Ausgleich von Treibhausgasemissionen beitragen, um Klimaneutralität zu erreichen.
Die Europäische Kommission hat erstmals verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit bei der öffentlichen Beschaffung von Netto-Null-Technologien festgelegt. Grundlage ist die am 23. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/718, die als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.
Die Verordnung konkretisiert Artikel 25 des Net-Zero Industry Act (Verordnung (EU) 2024/1735) und gilt für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, die ab dem 30. Juni 2026 eingeleitet werden.
Die Durchführungsverordnung beschränkt sich zunächst auf Technologien für Onshore- und Offshore-Windkraft. Zentrales Element ist eine Mindestanforderung an die Recyclingfähigkeit von Rotorblättern: Diese müssen künftig eine Recyclingquote von mindestens 70 Prozent erreichen.
Hintergrund ist, dass für einen Großteil der im Net-Zero Industry Act erfassten Netto-Null-Technologien derzeit noch keine einheitlichen Methoden und Messverfahren auf EU-Ebene vorliegen, auf deren Grundlage verbindliche Mindestanforderungen festgelegt werden könnten. Diese befinden sich teilweise noch in der Entwicklung.
Darüber hinaus sind Technologien, wie beispielsweise Wärmepumpen oder Batterien ausgenommen, für die bereits spezifische unionsrechtliche Vorgaben zur ökologischen Nachhaltigkeit existieren.
Letzte Aktualisierung: 23.06.2026