EU-Schwellenwerte

Bei der Frage, welches Vergabeverfahren anzuwenden ist, kommt den sogenannten EU-Schwellenwerten eine besondere Bedeutung zu. Die EU-Schwellenwerte sind die Werte, ab denen das sogenannte Kartellvergaberecht anzuwenden ist:

Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen, Teil A (EU VOB/A).

Nach § 106 Abs. 1 GWB gilt Teil 4 des GWB nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in

- Artikel 4 und Artikel 13 der Richtlinie 2014/24/EU,

- Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU,

- Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU,

in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte).

Durch den Verweis in § 106 Abs. 2 GWB auf die jeweils geltende Fassung der Art. 4, 13, 15 und 8 der oben genannten Richtlinien (sogenannte dynamische Verweisung) ist dort bzw. in Verbindung mit der jeweiligen Änderungsverordnung (EU) der Kommission nachzulesen, wie hoch die aktuellen Schwellenwerte sind.

Die EU prüft in der Regel alle zwei Jahre, ob die Schwellenwerte anzupassen sind.

Die EU-Schwellenwerte betragen seit dem 1. Januar 2024 für:

Klassische Auftragsvergabe

  • Liefer- und Dienstleistungen: 221.000,00 Euro
  • Bauleistungen: 5.538.000,00 Euro

Konzessionsvergabe: 5.538.000,00 Euro

Auftraggeber im Sektoren bzw. Verteidigungs- und Sicherheitsbereich

  • Liefer- und Dienstleistungen: 443.000,00 Euro
  • Bauleistungen: 5.538.000,00 Euro

Soziale und andere besondere Dienstleistungen § 130 GWB: 750.000,00 Euro (unverändert)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3 VgV).