Neue abgesenkte EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2020
Ab dem 1. Januar 2020 geltenden die folgenden Schwellenwerte:
Bauaufträge: |
5 350 000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge: |
214 000 Euro |
Konzessionsvergabe: |
5 350 000 Euro |
Im Sektorenbereich und Bereich von Verteidigung und Sicherheit liegen die Schwellenwerte abweichend davon für Liefer- und Dienstleistungsaufträge künftig bei 428 000 Euro.
Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA). Diese Schwellenwerte werden in einer künstlich vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenen Währungseinheit, den sogenannten Sonderziehungsrechten, ausgedrückt. Durch die ständigen Kursveränderungen zum Euro, müssen die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst werden. Die Anpassung erfolgt abhängig von den Kursveränderungen gegenüber dem Euro entweder nach oben (tritt meistens ein) oder in seltenen Fällen nach unten, so wie es dieses Mal erfolgt ist.
Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen von 750.000 Euro (§ 130 GWB) bzw. von 1 Mio. Euro (§ 142 GWB - Sektorenbereich) bleiben mangels Bezug zum GPA unverändert.
Die neuen – abgesenkten – EU-Schwellenwerte sind schon jetzt für die Auftragswertschätzung zu beachten, soweit die Auftragsbekanntmachung nach dem 31. Dezember 2019 abgesendet oder das Vergabeverfahren danach auf sonstige Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3 VgV).