Neue erhöhte EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2024
Die EU-Schwellenwerte werden regelmäßig angepasst. Am 16. November 2023 wurden die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Schwellenwerte im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Seit dem 1. Januar 2024 geltenden die folgenden Schwellenwerte:
Bauaufträge: |
5 538 000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge: |
221 000 Euro |
Konzessionsvergabe: |
5 538 000 Euro |
Im Sektorenbereich und Bereich von Verteidigung und Sicherheit liegen die Schwellenwerte abweichend davon für Liefer- und Dienstleistungsaufträge künftig bei 443 000 Euro.
Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA). Diese Schwellenwerte werden in einer künstlich vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenen Währungseinheit, den sogenannten Sonderziehungsrechten, ausgedrückt. Durch die ständigen Kursveränderungen zum Euro, müssen die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst werden.
Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen von 750.000 Euro (§ 130 GWB) bzw. von 1 Mio. Euro (§ 142 GWB - Sektorenbereich) bleiben mangels Bezug zum GPA unverändert.
Die neuen EU-Schwellenwerte sind schon jetzt für die Auftragswertschätzung zu beachten, soweit die Auftragsbekanntmachung nach dem 31. Dezember 2023 abgesendet oder das Vergabeverfahren danach auf sonstige Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3 VgV).
Letzte Aktualisierung: 03.01.2024