Neue Pflichten für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Am 15. Juni 2021 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive – CVD) sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften in Kraft.

Seit dem 2. August 2021 sind öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nun verpflichtet, das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) bei der Beschaffung, beim Leasing oder Anmieten von Straßenfahrzeugen sowie bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen zu berücksichtigen. Die Verpflichtungen gelten grundsätzlich für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte. Ausnahmen gelten beispielsweise für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr.

Das Gesetz definiert „saubere“ Fahrzeuge und gibt verbindliche Mindestziele für deren Beschaffung vor. Es gibt dabei für zwei Referenzzeiträume (2. August 2021 bis 31. Dezember 2025 sowie 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030) feste Quoten für die Beschaffung sauberer Pkw sowie leichter und schwerer Nutzfahrzeuge durch die öffentliche Auftragsvergabe (§ 6 SaubFahrzeugBeschG).

Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber haben bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenzzeitraum festgelegten Mindestziele insgesamt einzuhalten, § 5 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG. § 8 SaubFahrzeugBeschG sieht zudem Dokumentationspflichten der Auftraggeber vor.

Die Mindestziele gelten für Beschaffungen, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. August 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem 2. August 2021 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird (§ 10 SaubFahrzeugBeschG).

 

Letzte Aktualisierung: 22.06.2022