Neue VOB/A – 2019 jetzt auch im Oberschwellenbereich
Die Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung und der Vergabeordnung für Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2019 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 27 vom 17. Juli 2019) veröffentlicht. Die Änderungen in der neuen VOB/A sind hauptsächlich redaktioneller Natur, aber es gibt auch vereinzelte inhaltliche Änderungen. Die wesentlichsten Änderungen lassen sich dabei wie folgt zusammenfassen:
Ebenso wie in Abschnitt 1, wird in § 8 EU Abs. 2 Nr. 5 VOB/A nun vom Auftraggeber eine abschließende Aufzählung der verlangten Unterlagen gefordert.
Die Regelungen zum Nachfordern von Unterlagen haben sich maßgeblich geändert. Nun gelten sie wortgleich für den 1. und 2. Abschnitt der VOB/A (§ 16a / § 16a EU). Grundsätzlich müssen Auftraggeber Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber von seinem Recht aus § 16 a EU Abs. 3 VOB/A Gebrauch macht und in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegt, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird.
An dieser Stelle ist besonders darauf hinzuweisen, dass Produktangaben ausdrücklich als leistungsbezogene Unterlagen benannt werden.
Zusätzlich wurde die bisher geltende starre Frist von sechs Kalendertagen, für die Nachreichung von Unterlagen, durch eine angemessene Frist, die sechs Kalendertage nicht überschreiten soll, ersetzt.
Letzte Aktualisierung: 11.11.2019