Neue Wertgrenzen für den Landesbereich ab dem 1. Oktober 2020
Das MdFE ändert durch Erlass die Verwaltungsvorschriften Nummer 3.1 und 3.2 zu § 55 LHO. Ab dem 1. Oktober 2020 gelten auf Landesebene für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die folgenden neuen Wertgrenzen:
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Beschränkte Ausschreibung |
Freihändige Vergabe |
Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 1 (VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO) |
1.000.000 Euro |
100.000 Euro |
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Beschränkte Ausschreibung |
Verhandlungsvergabe mit/ohne Teilnahmewettbewerb |
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO (VV Nr. 3.2 zu § 55 LHO) |
100.000 Euro |
100.000 Euro |
Letzte Aktualisierung: 19.08.2020