Neuer Vergabe-Mindestlohn von 13,00 Euro und weitere Änderungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes zum 1. Mai 2021

Am 13. April 2021 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.I/21, [Nr. 9]) verkündet. Die Änderungen treten am 1. Mai 2021 in Kraft.

Das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz wurde zum 1. Mai 2021 von 10,85 Euro auf 13,00 Euro angehoben. Die bisherige Regelung zur automatischen Erhöhung des Mindestentgeltes entsprechend dem Bundes-Mindestlohn ist entfallen.

Ab dem 1. Mai 2021 hat sich gleichzeitig die Anwendungsgrenze für Teil 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes nach § 2 Absatz 1 Satz 2 von bisher 3.000 Euro auf 5.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 10.000 Euro für Bauleistungen (entsprechend § 3 VgV geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer) erhöht.

Aus der Kann-Bestimmung zur Berücksichtigung von Aspekten der Qualität und der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in § 3 Absatz 4 BbgVergG ist für Auftraggeber, die an § 55 LHO gebunden sind, eine Soll-Vorgabe geworden.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Vergabeportal im Bereich Brandenburgisches Vergabegesetz.

 

Letzte Aktualisierung: 30.04.2021