Seit dem 1. Juni 2025 nur noch Abfrage des Wettbewerbsregisters erforderlich

Das bundesweite digitale Wettbewerbsregister ersetzt die bisher bekannte Abfrage des Gewerbezentralregisters. Mit der zum 1. Juni 2025 in Kraft getretenen Änderung von § 150a der Gewerbeordnung (GewO) werden öffentlichen Auftraggebern für die Vorbereitung vergaberechtlicher Entscheidungen künftig keine Auskünfte mehr aus dem Gewerbezentralregister erteilt.

Seit dem 1. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB in Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Entsprechendes gilt für Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB ab Erreichen der EU-Schwellenwerte.

Für eine Abfrage im Wettbewerbsregister ist eine vorherige Registrierung notwendig. Der Registrierungsantrag muss mit Hilfe des besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPo), an das Bundeskartellamt als Registerbehörde gestellt werden.

Auftraggeber ohne eigenes beBPo können den Antrag über das beBPo einer übergeordneten Behörde bzw. einer sonstigen Stelle, von der sich die Auftraggebereigenschaft ableitet, übermitteln lassen.

Ausführliche Erläuterungen und Hinweise zum Registrierungsprozess sowie zum Wettbewerbsregister finden Sie auf den Seiten des Bundeskartellamtes.

 

Letzte Aktualisierung: 05.06.2025