Streichung der deutschen Sonderregelung in § 3 Absatz 7 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV) zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen ist am 24. August 2023 in Kraft getreten

Mit der am 23. August 2023 im Bundesgesetzblatt verkündeten „Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen“ entfallen die bisherigen deutschen Sonderregelungen für die Auftragswertermittlung von Planungsleistungen.

§ 3 Absatz 7 VgV regelt die Schätzung des Auftragswertes in den Fällen, in denen mehrere Lose vergeben werden. In diesem Fall ist gemäß Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Nach dem nun aufgehobenen § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV und den vergleichbaren Vorschriften in der SektVO und VSVgV galt dies bei Planungsleistungen nur für Lose über gleichartige Leistungen.

Teilweise wurden in der Praxis die Auftragswerte von Planungsleistungen angesichts dessen nur in den Grenzen der Leistungsbilder der HOAI addiert. Die Folge war, dass auf ein und dasselbe Objekt bezogene Planungsleistungen national vergeben wurden, solange die jeweiligen Honorare unter dem EU-Schwellenwert lagen.

Mit der Streichung des Satzes 2 von § 3 Abs. 7 VgV wird im Zuge eines vor der Europäischen Kommission anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens zu dieser Regelung das nationale Vergaberecht in Übereinstimmung mit den europäischen Anforderungen gebracht. 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt zur Orientierung und Unterstützung der Vergabestellen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) klarstellende Erläuterungen zur Auftragswertberechnung vor der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen zur Verfügung.

Achtung:

Im Land Brandenburg findet im Unterschwellenvergaberecht die Sonderregelung des § 50 UVgO für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, zu denen auch Planungsleistungen zählen, im Landeshaushaltsrecht gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2.2.1 zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) keine Anwendung.

Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind nach den übrigen Vorgaben der UVgO zu vergeben. Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des § 73 VgV können im Rahmen von Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO vergeben werden, siehe VV Nr. 2.2.2.2 zu § 55 LHO. 

Vorab-Hinweis:

Mit der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) werden auch die nationalen (Oberschwellen-) Vergaberechtsregelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angepasst. Ab dem 25. Oktober 2023 werden die neuen elektronischen Standardformulare („eForms“) für die Veröffentlichung von EU-Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge verpflichtend sein. Hierzu erfolgt noch eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger.  

Letzte Aktualisierung:         24.08.2023